AGBs

§  1
Geltungsbereich

 

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen    NKM-Solutions GmbH - im Folgenden Consultant genannt  - und seinem Auftraggeber über Beratungs-, Implementierungs- und Schulungsleistungen sowie ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

(2) Werden im Einzelfall vertragliche Beziehungen zwischen dem Consultant und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch solchen gegenüber die Bestimmungen des nachstehenden § 9.


§  2
Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg. Aufträge gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Consultant als angenommen.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen unserer Tätigkeit ausgeführt (Anlage).

(3) Der Consultant ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Dritter zu bedienen.

(4) Der  Consultant ist berechtigt Wartungsarbeiten via Fernwartung per Modem durchzuführen und gesondert in Rechnung zu stellen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nötigen Vorraussetzungen zur Ausführung des Auftrags zu schaffen. Die Vorraussetzungen werden dem Kunden vor Vertragsbeginn genannt.

(6) Sollten die Voraussetzungen unter Zugrundelegung Abs. 5 nicht ordungsgemäß durchgeführt worden sein, so kann der Consultant diese selbständig durchführen und gesondert in Rechnung stellen.

(7) Sind die unter Abs.5 erforderlichen Maßnahmen eklatant und nicht vom Consultant zu beheben, kann er die daraus resultierende  Wartezeit sowie die notwendigen Spesen gesondert berechnen.


§  3
Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Consultant ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Auftrags anvertraut werden oder ihm anläßlich der Ausführung des Auftrages bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren.

(2) Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftrags hinaus und erstreckt sich in gleichem Umfang auch auf ggf. hinzugezogene Dritte.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 2 erstreckt sich nicht auf die bloße Erwähnung des Vertragspartners und des Auftragsthemas zu Referenzzwecken, sofern nicht auch hierüber ausdrücklich Stillschweigen vereinbart wird.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Consultant und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Consultants erforderlich ist, oder wenn der Consultant ausdrücklich von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.


§  4
Schutz des geistigen Eigentums des Consultants

(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Programmierungen, Schulungsunterlagen und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Verwendung der beruflichen Äußerungen des Consultants ohne seine Zustimmung berechtigt den Consultant zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.


§  5
Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die vom Consultant zur Aufklärung des Sachverhalts verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Consultant von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Consultants bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Consultants bestätigt der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen schriftlich.

(3) Der Consultant ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben zu prüfen.


§  6
Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und Consultant verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, daß alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Consultants gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und sonstige Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(3) Für vom Consultant hinzugezogene Dritte gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht zwischen Consultant und Auftraggeber Einvernehmen erzielt wird.

 

§  7
Berichterstattung

(1) Hat der Consultant die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich zusammengefaßt, so sind die von ihm und seinen Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich.

(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Consultants außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

§  8
Gewährleistung

(1) Der Consultant führt die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt durch.

(2) Tritt dennoch ein Mangel auf, den der Consultant zu vertreten hat, so ist dieser zur Mängelbeseitigung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Consultant insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung und den erforderlichen Betriebszugang einzuräumen.

(3) Konnte der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistung aufgewandt wurden, ist ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 9.

(4) Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.

(5) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 verjähren mit Ablauf von 6 Monaten, nachdem der Consultant die Leistung erbracht hat.

(6) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formale Mängel können jederzeit vom Consultant ggf. auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

§  9
Haftung

(1) Die Haftung des Consultants ist, soweit nicht in gesetzlichen Sondervorschriften eine höhere oder niedrigere Summen festgesetzt ist, auf maximal die Höhe der Auftragssumme im Einzelfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Der Consultant haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden.

(2) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben bzw. die von ein und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen gegen den Consultant oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(3) Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet der Consultant nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(4) Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründendem Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründendem Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen bleibt unberührt.

(5) Gegenüber Dritten haftet der Consultant nur, wenn er der Weitergabe der beruflichen Äußerung an diesen Dritten zugestimmt hatte.

§  10
Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrags gilt:

1. Ist dem Consultant ein Auftrag für eine bestimmte einzelne Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

2. Ist dem Consultant ein Auftrag zur laufenden Beratung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen.

(2) Bei Kündigungen des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche des Consultants für seine Leistungen:

1. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt der Consultant aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält der Consultant Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen (Kostenersatz wie z.B. Spesen). Der Consultant braucht sich nicht anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner oder seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterläßt.

2. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Consultant nicht zu vertreten hat, so hat der Consultant Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

3. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den der Consultant zu vertreten hat, oder kündigt der Consultant ohne wichtigen Grund, so entfällt der Anspruch auf die Vergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber keinen Wert haben.

(3) Bei Kündigung des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat der Consultant Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe geltend machen kann, die der Consultant zu vertreten hat. In diesen Fällen steht dem Consultant die Vergütung anteilig nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.

§  11
Annahmeverzug
und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von dem Consultant angebotenen Leistung in Verzug oder unterläßt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Consultant zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch des Consultants auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn der Consultant von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§  12
Vergütung

(1) Der Consultant hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Consultants auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers gegen den Consultant zulässig.

(3) Rechnungen sind bei Erhalt und ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung eingegangen, schuldet der Auftraggeber zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % der Gesamtsumme.

§  13
Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Consultant auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlaß seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Consultant und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt.

(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) Der Consultant ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Photokopien zu fertigen und zu behalten.

(4) Die Verpflichtung des Consultants zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.

(5) Der Consultant ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an diesen zurückzugeben.

§  14
Anwendungsbereich der §§ 8 und 9

Soweit der Auftrag weder von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist, gilt:

1. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen.

2. Die Haftungsbegrenzung des § 9 bedarf, soweit sie sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzung des Consultants oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bezieht, einer besonderen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Haftungsbegrenzungen in § 8 Abs. 3.

§  15
Schlußbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

Der Gerichtsstand ist Weinheim.

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nicht rechtswirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr ist sie durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die der gewollten wirtschaftlichen und rechtlichen Wirkung am Nächsten kommt.

 

 

Anlage gemäß § 2 Abs. 2:

Grundsätze unserer Tätigkeit
1.
Wir übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung wir die notwendigen Erfahrungen, technischen Ausrüstungen und qualifizierten Mitarbeiter bereitstellen können. Wir suchen Lösungen, die dem gesicherten Stand der Erkenntnis und den Anforderungen zu einer wirtschaftlichen Ausführung und Nutzung gerecht werden.

2.
Wir halten sowohl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der privaten Sphäre des Auftraggebers, die uns bei unsere Tätigkeit zur Kenntnis kommen, über die Beendigung des Auftrags hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil.

3.
Wir informieren unseren Auftraggeber, wenn wir Lizenzverträge aufgrund eigener Schutzrechte oder Patente mit Ausführungs- oder Lieferfirmen haben und die entsprechenden Produkte für das von ihnen geplante Projekt in Frage kommen können.

4.
Wir nehmen in Ausübung unseres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen durch Dritte an.

5.
Wir vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von uns zu erbringenden Leistung stehen.

7.
Wir versichern uns ausreichend gegen die sich aus unserer beruflichen Tätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahren, soweit die Möglichkeit hierzu besteht.